...dass das Publicum ein Recht auf den Beirath rechtskundiger Sachwalter in freier Concurrenz hat...

(Rudolf Gneist, Freie Advocatur, 1867)

Vereinssatzung

Satzung des eingetragenen Vereins Forum Anwaltsgeschichte

§ 1 – Name, Sitz, Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein führt den Namen: “Forum Anwaltsgeschichte”. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und danach den Zusatz “e.V.” führen.
  2. Sitz des Vereins ist Berlin.
  3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.

§ 2 – Aufgaben

  1. Zweck des Vereins ist es, Forschung und Wissenschaft zu praktizieren und zu fördern, die dazu dient, das “Gedächtnis der Anwaltschaft” zu erhalten und zu pflegen. Die Erinnerung an die Geschichte der anwaltlichen Berufsausübung, des Berufsstandes und an einzelne Anwaltspersönlichkeiten ist darüber hinaus Bildungsförderung, indem sie ein historisches Bewusstsein schafft, zur Identifikation anregt, zum besseren Verständnis der Gegenwart beiträgt und im Wege der Erkenntnis von Erfolg einerseits, Scheitern und Versagen andererseits hilft, das zukünftige Berufsbild zu gestalten.

    Im Einzelnen kann dies geschehen durch
    – Anregung, Koordination und Durchführung  von Forschungsvorhaben sowie wissenschaftlichen Lehrveranstaltungen, auch in Zusammenarbeit mit universitären Lehrstühlen, die sich mit Anwalts- bzw. Advokaturgeschichte befassen;
    – Veröffentlichung von Forschungsarbeiten und (Auto -) Biografien mit entsprechendem Themenbezug;
    – Unterstützung von Bemühungen, historisch bedeutsame Dokumente und anwaltliche Nachlässe zu archivieren und zugänglich zu machen;
    – Organisation von Ausstellungen, langfristig Einrichtung eines Museums der Anwaltschaft;
    – jegliche Aktivitäten, die geeignet sind, Erinnerung wach zu halten (Pflege und Kennzeichnung von Grabstätten, Anbringen von Hinweistafeln an historischen Gebäuden, Benennung von Straßen etc).

  2.  Der Verein strebt keine privatwirtschaftliche Unternehmertätigkeit an.
  3. Bei der Zusammenarbeit mit anderen Institutionen dürfen finanzielle oder sonstige Leistungen vom Verein nur an ebenfalls steuerbegünstigte Körperschaften oder Körperschaften des öffentlichen Rechts fließen.

§ 3 – Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 4 – Mitglieder

  1. Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.
  2. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand.
  3. Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu leisten. Seine Höhe bestimmt die Mitgliederversammlung. Der Beitrag ist jährlich im voraus zu zahlen.

§ 5 – Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, durch Erlöschen der Rechtsfähigkeit des Mitgliedes oder durch Ausschluss.
  2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Anzeige an den Vorstand mit einer Frist von drei Monaten zum Jahresende.
  3. Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand nur ausgesprochen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Nach Zugang des Ausschlussbeschlusses des Vorstandes steht dem ausgeschlossenen Mitglied das Recht zu, binnen 14 Tagen Rechtsmittel einzulegen. Hierüber entscheidet die nächste Mitgliederversammlung. Bis dahin ruhen die Rechte des vom Vorstand ausgeschlossenen Mitglieds.

§ 6 – Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

– die Mitgliederversammlung
– der Vorstand
– der Beirat

§ 7 – Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung tagt einmal jährlich. Sie ist vom Vorstand schriftlich mit einer Frist von vier Wochen unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Darüber hinaus findet eine Mitgliederversammlung statt, wenn 1/3 der Mitglieder dies schriftlich verlangen oder der Vorstand eine Mitgliederversammlung einberuft.
  2. Die Mitgliederversammlung beschließt über
    – die Bestellung des Vorstandes
    – die Festsetzung von Mitgliedsbeiträgen
    – Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins
    – die Grundsätze der Tätigkeit des Vereins
    – die Feststellung des vom Vorstand vorgelegten Finanzplans
    – Entgegennahme und Genehmigung des Rechnungsabschlusses und Entlastung des Vorstandes
  3. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist bei jeder Einladung zur Mitgliederversammlung hinzuweisen.
  4. Die Beschlussfassung erfolgt, soweit nichts anderes geregelt ist, mit Stimmenmehrheit. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Satzungsänderungen und der Beschluss, den Verein aufzulösen, bedürfen einer Zustimmung von mindestens 2/3 der anwesenden Mitglieder.
  5. Über Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen und an die Mitglieder zu versenden. Das Protokoll ist von einem Mitglied des Vorstandes und vom Protokollführer zu unterschreiben.

§ 8 – Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus mindestens drei Vorstandsmitgliedern, nämlich dem/der Vorsitzenden, dem/der stellvertretenden Vorsitzenden, dem/der Schatzmeister/in. Er kann auf bis zu sieben Mitglieder erweitert werden. Mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder muss zur Rechtsanwaltschaft zugelassen sein.
  2. Die Vorsitzenden sind die gesetzlichen Vertreter des Vereins im Sinne von § 26 BGB. Jeder von ihnen ist alleinvertretungsberechtigt.
  3. Der Vorstand wird auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Er bleibt bis zur Wieder- oder Neuwahl im Amt.

§ 9 – Beirat

  1. Der Vorstand kann einen Beirat berufen. Die Amtszeit des Beirates endet mit der des Vorstandes.
  2. Der Beirat berät den Vorstand. Die Mitglieder des Beirates können zu Vorstandssitzungen eingeladen werden. Dort haben sie Rederecht.

§ 10 – Geschäftsführung des Vereins

Der Vorstand kann eine/n Geschäftsführer/in bestellen.

§ 11 – Haftung

Die Haftung des Vorstandes ist auf das Vereinsvermögen beschränkt.

§ 12 – Gewinn

  1. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein erstrebt keinen Gewinn.
  2. Im Sinne von § 55 Abs. 1 Ziffer 1 AO erhalten die Mitglieder in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins; es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  3. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
  4. Über die Rechnungsprüfung beschließt die Mitgliederversammlung.

§ 13 – Auflösung des Vereins

  1. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zur Verwendung für Zwecke der Wissenschaft und Forschung. Bei der Auswahl der begünstigten Körperschaft muss gewährleistet sein, dass das Vereinsvermögen zur Erfüllung der in § 2 Ziff. 1 der Satzung umschriebenen Aufgaben eingesetzt werden kann.
  2. Beschlüsse über die Verwendung des Vermögens bei Auflösung des Vereins sowie Beschlüsse über eine Änderung der Satzung, die die Zwecke des Vereins und die Verwendung des Vereinsvermögens betreffen, sind vor Inkrafttreten dem zuständigen Finanzamt mitzuteilen und erst nach deren Genehmigung auszuführen.
  3. Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden aus dem Verein, bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes weder einen Anspruch auf das Vereinsvermögen, noch erhalten sie eingezahlte Beiträge sowie Geld- und Sachspenden zurück.