...dass das Publicum ein Recht auf den Beirath rechtskundiger Sachwalter in freier Concurrenz hat...

(Rudolf Gneist, Freie Advocatur, 1867)

chronik 19. jahrhundert

Anwaltvereine und Anwaltstage vor der Reichsgründung

Die Selbstorganisation der deutschen Advokaten bis zur Gründung des Deutschen Anwaltvereins

 Eine Chronik unter Berücksichtigung der allgemeinen politischen Entwicklung

 

Die Gründung von Advokatenvereinen im Vormärz

Um eine einheitliche, wirksame und gerechte Aufsicht über die Standesgenossen zu erreichen und gleichzeitig das Zusammengehörigkeitsgefühl und Standesbewusstsein zu stärken, griffen die Advokaten zur „Selbsthilfe“: Sie gründeten Advokatenvereine und statteten sie mit Disziplinarbefugnissen aus. (…) Die Advokatenvereine wurden zunächst in einzelnen Städten gegründet und später teilweise auf ganze Provinzen und Länder ausgedehnt. Ihre Einrichtung und Funktion ist eine eigenständig deutsche: In ähnlicher Form bestanden Advokatenvereine weder in Europa noch in Amerika. Die deutschen Advokatenvereine sind also auf eigene Initiative der Advokaten beruhende Vorläufer der Anwaltskammern. (…) Gemeinsam sind der heutigen Anwaltskammer und den damaligen Advokatenvereinen auch die Aufgaben, wie die Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Anwälten und Klienten, die Vermögensverwaltung, Erstattung von Gutachten über Fragen des Rechts und der Gesetzgebung. Zusätzlich nannten die Advokatenvereine des 19. Jahrhunderts in ihren Statuten die aus der Zeit und der gedrückten Lage des Advokatenstandes sich ergebenden Ziele. Als solche wurden hauptsächlich angegeben: Wissenschaftliche und praktische Ausbildung der Mitglieder, Verfolgung der gemeinsamen Interessen des Advokatenstandes, Förderung des Gemeinsinns und eine auf Redlichkeit, Unbescholtenheit und Berufstüchtigkeit gerichtete Geisteshaltung, Hebung der Stellung des Anwaltsstandes oder das Streben, ihm die gebührende Stellung im öffentlichen Leben zu verschaffen. (…) Ebenfalls durch Zeit und Lage bedingt, findet sich zusätzlich in den Statuten der Advokatenvereine des 19. Jahrhunderts die obligate Versicherung, dass der Verein keine politische Tendenz haben solle und alle politischen Fragen vom Gegenstand der Beratung ausgeschlossen sein sollten. (Huffmann, S. 30-33)

September 1819:

Der Bundestag bestätigt die Karlsbader Beschlüsse. Sie bilden den Auftakt zu den „Demagogenverfolgungen“ missliebiger oppositioneller Hochschullehrer, Journalisten, Schriftsteller und Studenten.

 

 

 

 

1821: Verein der Hofgerichtsadvokaten im Großherzogtum Hessen

(1857: Verein der öffentlichen Anwälte)

1828: Advokatenverein Osnabrück (bis 1836)

1831: „Advocaten-Verein zu Hannover“

Der Hannoveraner Verein wollte „im Wege der geselligen Unterhaltung ein freundschaftliches und collegialisches Zusammenhalten“ bewirken und „unter den Advokaten einen auf Rechtlichkeit und Unbescholtenheit gerichteten Gemeingeist … wecken“. Er strebte also insbesondere die Vermehrung des sozialen Kapitals der Ehre an, indem er das Ansehen des Berufs steigern und die Beziehungen der Rechtsanwälte untereinander verbessern wollte. Dafür richtete er für seine Mitglieder eine freiwillige Ehrengerichtsbarkeit zwecks Förderung der Ehre und Würde des Standes ein. Die Vereinsmitglieder wählten einen Ausschuss, der als Disziplinarrat über das Verhältnis der Vereinsmitglieder untereinander wachte. Bei einem Beruf, dessen Angehörige sich in ihrer beruflichen Tätigkeit immer wieder als Vertreter rivalisierender Interessen gegenüberstehen, lag eine solche Lösung nahe. Der freiwilligen Ehrengerichtsbarkeit fehlten jedoch gesetzliche Sanktionsmöglichkeiten. Der Advokatenvereine war nicht mehr als ein vom „Königlich Großbritannisch-Hannoverschen Kabinetts-Ministerium“ anerkannter „wissenschaftlicher Privatverein“ eines „Standes“. (Siegrist Bd. 1,361; siehe auch Huffmann, 39 ff)

 

1831: Anwaltverein Darmstadt 

Am 22. September 1831 trat der Darmstädter Advocatenverein als einer der ersten zusammen. … . Sofort wählte er eine Kommission aus 5 der angesehensten Mitglieder, die ein Gutachten über die Mittel zur Verbesserung der anwaltlichen Verhältnisse erstatten sollte. Diese Kommission machte folgende Vorschläge:

  1. den Advokatenstand für eine Körperschaft zu erklären,
  2. ihm zu gestatten, dass er aus seiner Mitte eine kollegialische Behörde wähle, welche
  3. a) bei der Prüfung der neu anzustellenden Anwälte mitwirkt,
  4. b) die Disziplinargewalt über die Anwälte ausübt,
  5. c) die Prüfung und Verteilung der Armensachen besorgt.

Zur Hebung des Standes sei zusätzlich eine freie Taxierung und Öffentlichkeit und Mündlichkeit der Rechtspflege erforderlich. (Huffmann, S. 35-36)

Juli 1830: Während der drei Tage andauernden Julirevolution wird König Karl X. von Frankreich (1757-1836) gestürzt. Frankreich wird in eine parlamentarische Monarchie umgewandelt. Die Unruhen greifen auch auf andere europäische Staaten über.

 

 

1832: Advokatenordnung des Königreichs Hannover mit dem „Regulativ für die Deputationen der Advocaten“ (1833)

Als sich die deutschen Rechtsanwälte in den frühen 1830er Jahren zu organisieren begannen, stieg das Interesse an der französischen Kammer, umso mehr, als die französischen Advokaten nach der Revolution von 1830 mehr Selbstverwaltungsrechte erhalten hatten. Nun gewann die französische Advokatenkammer als autonomes Aufsichtsorgan und Ehrengericht der Advokaten an Attraktivität. Auf Verlangen des Advokatenvereins in Hannover und einiger liberaler Parlamentarier-Advokaten wurde in die Advokatenordnung des Königreichs Hannover von 1832 die Bestimmung aufgenommen, dass den Advokaten in den einzelnen Obergerichtsbezirken „eine Theilnahme an der Handhabung der Disciplin der Advocaten“ eingeräumt werden sollte. 1833 trat das Regulativ über die „Deputationen der Advocaten“ in Kraft, das in den Grundlinien dem französischen Muster folgte. Mit der „Advokatendeputation“ sollte den Advokaten selbst ein Mittel an die Hand gegeben werden, „um in ihrem Stande Ordnung, Gesetzlichkeit und treue Pflichterfüllung mehr und mehr zu befestigen, dasjenige was dem ihm nöthigen Vertrauen schaden könnte, nach Möglichkeit zu entfernen und dadurch das gemeine Beste ebenso sehr, als die Ehre und das Wohl des Advocatenstandes selbst zu fördern“. Die Deputation sollte die Justizkanzleien (Gerichte) bei der Aufsicht unterstützen, indem sie ihre Aufmerksamkeit auf die „Vernachlässigung der Berufspflichten, unredliche Behandlung der Geschäfte, Missbrauch der Formen zum Nachtheil der Justizpflege, Bedrückung der Parteien durch übermäßige Anforderung“ richtete (Siegrist Bd. 1,370; siehe auch Huffmann, 40-45).

Mai 1832: Auf dem Hambacher Schloss bei Neustadt an der Weinstraße (Pfalz) versammeln sich 20.000 bis 30.000 Menschen aus den deutschen Bundesstaaten, aus Polen, Frankreich und Großbritannien. Aufgerufen haben zu diesem „Nationalfest der Deutschen“, auch „Hambacher Fest“ genannt, Mitglieder des Neustädter Pressevereins, deren Ziel „die Wiederherstellung der deutschen Nationaleinheit unter einer demokratisch-republikanischen Verfassung“ ist.

1832: Gießen (Allgemeiner großhessischer Advokatenverein)

1834: Advokatenverein Gotha

1835: Advokatenverein Waldeck (Pyrmont) (nicht genehmigt)

1837: Advokatenverein Celle

Der Anwaltverein in Celle nannte in seine Statuten das Ziel, „in den betreffenden Behörden passende Vorstellungen und Anträge auf Abstellung solcher Mängel zu machen, welche die dem Advokatenstande gebührende Achtung schmälern, die Ausübung ihres Berufes erschweren oder unangenehm machen, oder zur Einführung solcher Verbesserungen, welche die Berufspflichten der Advokaten zu erleichtern im Stande sind.“ Das Justizministerium verweigerte am 9. Januar 1838 die Genehmigung der Statuten, weil es sich bei dem Verein um „eine unzulässige Repräsentation des Advokatenstandes“ handele. Der Anwaltsverein in Celle verzichtete daraufhin auf eine entsprechende Bestimmung. (Schöler, 191-192)

 

1839: Advokatenverein Oldenburg

1841: Advokatenverein Holstein, Advokatenverein Frankfurt/Main,

neu gegründet 1845

1842: Württembergischer Anwaltverein, Advokatenvereine Schleswig, Dresden und Leipzig

Da die Advokaten sich von der Einführung von Öffentlichkeit und Mündlichkeit des Verfahrens eine gewaltige Hebung ihrer Stellung versprachen, bemühten sich viele Advokatenvereine um Einführung dieser Prozessmaxime und nahmen gegebenenfalls an Gesetzgebungsarbeiten zu neuen Prozessordnungen der einzelnen Länder lebhaften Anteil. An hervorragender Stelle zu nennen ist hier die Arbeit des Württemberger Advokatenvereins. Da in Württemberg gerade an dem Entwurf einer Strafprozessordnung gearbeitet wurde, beschloss der Verein, seine Meinung öffentlich zu erklären und sprach sich in einer Abstimmung in Strafsachen einstimmig, in Zivilsachen überwiegend für die Einführung von Öffentlichkeit und Mündlichkeit des Verfahrens aus. Um seiner Meinung größeres Gewicht zu verleihen, veranlasste er in seiner Generalversammlung vom 28. September 1845 eine Petition aller Bürger von Stuttgart mit der Bitte um Öffentlichkeit und Mündlichkeit des Verfahrens und Aufnahme des Anklageprinzips in dem zur Beratung liegenden Strafprozessentwurf. Der Württembergische Verein beantragte ferner bei der Ständeversammlung den Erlass eines Administrativgesetzes und setzte einen Ausschuss ein, der sich mit dem Entwurf von Statuten für ständige Schiedsgerichte beschäftigen sollte. (Huffmann, 111-112)

April 1833: Studenten und Handwerker versuchen in Frankfurt am Main, dem Sitz des Deutschen Bundestages, eine allgemeine deutsche Revolution auszulösen. Der Aufstand ist vor allem als „Frankfurter Wachensturm“ bekannt.

 

Januar 1834: Die Verträge über den deutschen Zollverein treten in Kraft. Ziel des Vereins ist es, durch den Abbau von zwischenstaatlichen Zöllen und die Schaffung gemeinsamer Außenzollgrenzen eine wirtschaftliche Einheit Deutschlands herzustellen.

  

November 1837: Eine Professorengruppe – die Göttinger Sieben – bringt ihren Protest gegen die Verfassungssuspendierung in Hannover zum Ausdruck. Ernst August von Hannover entlässt darauf die Göttinger Sieben aus ihren Stellungen.

 

 

 

1843: Verein der badischen Untergerichtsanwälte, Advokatenverein Anhalt-Dessau-Köthen (Genehmigung für Dessau verweigert), Advokatenvereine Rostock, Schleswig-Holstein, Anwaltvereine Kiel und Stuttgart (?)

 

Der typische Advokatenverein der 1830er und frühen 1840er Jahre verfolgte weder offene politische Ziele, noch strebte er nach ehrengerichtlichen Kompetenzen. Eine freiwillige Ehrengerichtsbarkeit gab es nur in Hannover und beim Advokatenverein Darmstadt. Die meisten Advokatenvereine konzentrierten sich auf die Pflege der Kollegialität und Geselligkeit, die wissenschaftliche Fortbildung und die Erörterung von sogenannten Standesfragen. „Fortbildung“ meinte stets die fachliche und wissenschaftliche Weiterbildung durch Vorträge und Diskussionen. Einzelne Vereine unterhielten zusätzlich eine Bibliothek, die sowohl der fachlichen Arbeit als auch der allgemeinen Weiterbildung diente. Einige Vereine schließlich verstanden unter „wissenschaftlicher Fortbildung“ durchaus auch die Einflussnahme der Advokaten auf die Gesetzgebung und die Rechtsentwicklung durch Gutachten und Gesetzesvorschläge. (Siegrist Bd. 1, 362)

 

Die regionalen Unterschiede in der Entwicklung des Vereinswesens lassen sich teilweise durch die Berufsordnung und den Typ des Advokatenberufs erklären. Staaten, in denen das Prinzip der Amtsprofession besonders rigide gehandhabt wurde, hängten in der Organisationsentwicklung hinterher. Ein Rechtsanwalt aus dem preußischen Schlesien bemerkte 1844, die Justizkommissare hätten ein freundliches Verhältnis zueinander, es bestehe aber kaum ein Zusammenhang unter ihnen. Die preußischen Justizkommissare blieben indes nicht nur deshalb ruhiger, weil der Beruf vom Staat besonders eng überwacht wurde, sondern auch, weil die bürgerlich-liberale Bewegung insgesamt vergleichsweise schwach war. Das heißt, das Organisationsverhalten wurde durch die allgemeineren politischen und gesellschaftlichen Verhältnisse bestimmt. Das zeigt der Vergleich mit Baden, wo die Rechtsanwaltschaft tendenziell ebenfalls nach dem Muster der Amtsprofession geregelt war, die Advokaten aber dank der größeren politischen Rechte sich leichter organisieren und eine eigene kollektive Identität entwickeln konnten. (Siegrist Bd. 1, 363-364)

 

1843/44: Planung und Scheitern des ersten deutschen Anwaltstags

Am 11. September 1843 veröffentlichte die [vom Württembergischen Anwaltverein eingesetzte] Kommission den Aufruf in den Zeitungen aller Landesteile und schlug vor, die Versammlung im Juli 1844 in Mainz stattfinden zu lassen. Dieser Aufruf fand in allen deutschen Gebieten lebhafte Zustimmung, und Anwälte aus allen Teilen Deutschlands sagten ihr Erscheinen zu in der Hoffnung, dass durch eine allgemeine Versammlung der Advokatenstand in Deutschland eine weitere Hebung erfahren werde. Über Zeit und Ort der Versammlung herrschte allgemeines Einverständnis, sodass die Württembergische Kommission den Mainzer Anwaltverein, in dessen Gebiet die Versammlung stattfinden sollte, um Erwirkung der behördlichen Erlaubnis der Staatsregierung, um Versendung der endgültigen Einladungen und Übernahme der provisorischen Leitung bat (Huffmann, 119).

Der Widerstand dreier deutscher Regierungen führte jedoch dazu, dass der erste deutsche Anwaltstag nicht wie geplant … stattfand. Die Veranstaltung wurde am 3. Juli 1844 abgesagt, nachdem Preußen und Bayern im Februar und Kurhessen im Juni 1844 ihren Anwälten die Teilnahme an dem Anwaltstag verboten hatten. Preußen begründete die Verfügung damit, dass mit einer gesamtdeutschen Gesetzgebung verfassungsrechtliche Probleme verbunden seien (Schöler, 200; siehe auch Huffmann, 120).

Die Obrigkeitsstaaten fürchteten, dass die Versammlung für national-liberale politische Zwecke missbraucht wurde, in dem für liberale Forderungen geworben würde, wie die Einführung der Mündlichkeit und Öffentlichkeit des Prozesses, des Schwurgerichts und der Pressefreiheit. Während Lehrer, Ärzte und andere Berufe bereits „nationale“ Versammlungen durchführten, wurden entsprechende Initiativen der Advokaten jedes Mal zum Scheitern gebracht. (Siegrist Bd. 1, 365)

 

1845: Breslauer Anwaltverein

Der einzige preußische Anwaltverein mit Disziplinargewalt bildete sich Anfang des Jahres 1845 in Breslau/Schlesien. Er entwarf ein „Gesetz über die Einsetzung von Disziplinarräten aus den Kreisen der Anwaltschaft“ in denjenigen preußischen Staaten, in denen das allgemeine Landrecht galt. Darin strebte er für die Anwälte dieser Landesteile eine ähnliche Regelung an, wie sie für das Rheinland durch die Verordnung vom 6. Juni 1844 geschaffen worden war. Diesen Gesetzentwurf legte er dem König mit der Bitte um Erlass als Gesetz vor. Der König versprach, …. legislative Verhandlungen über die Bildung von Ehrenräten einzuleiten und erfüllte dieses Versprechen, sodass am 30. April 1847 das „Gesetz über die Bildung eines Ehrenrats unter den Justizkommissaren, Advokaten und Notarien“ erlassen wurde, das in § 1 vorschrieb, bei jedem Landesjustizkollegium … einen Ehrenrat von 6-10 Mitgliedern einschließlich des Vorsitzenden zu bilden. Aufgabe dieses Ehrenrates war, „über die Amtspflichten, besonderen Pflichten und diejenigen Pflichten zu wachen, welche durch Ehrenhaftigkeit, Redlichkeit und Anstand bedingt werden“. An der Befugnis der Gerichte, in den bei ihnen schwebenden Rechtsangelegenheiten Justizkommissare, Advokaten und Notarien zu ihrer Schuldigkeit anzuhalten und mit Ordnungsstrafen zu belegen, wurde durch die Verordnung jedoch nichts geändert …. (Huffmann, 54)

Die Gesetzesentwürfe zeigen, dass der Ehrenrat ursprünglich als Teil einer wirklichen Anwaltskammer gedacht gewesen war. Am Ende war er nur noch ein Ehrengericht einer durch und durch staatlich kontrollierten Amtsprofession. Diese bekam dadurch stärker den Charakter eines Berufsstandes, mit einer autonomen Liberalen Profession war sie aber nicht zu vergleichen. (Siegrist Bd. 1, 377)

1845: Schleswig-Holsteinisch-Lauenburgischer Advokatenverein

1845: Sächsischer Advokatenverein

Am 23. Oktober 1845 auf der ersten Versammlung der Advokaten des ganzen Königreichs in Dresden kam eine Fusion aller schon bestehenden sächsischen Vereine zustande, an der Beschorner, Autor zahlreicher Schriften über die Organisation des Advokatenstandes, hervorragenden Anteil hatte. Zu der Versammlung erschienen 162 sächsische Advokaten. (…) Bereits der Versammlung des folgenden Jahres legte die eingesetzte Kommission … den Entwurf einer Rechtsanwaltsordnung vor, neben Entwürfen der Statuten, der Geschäftsordnung und eines Statuts einer zu gründenden Witwen- und Waisenunterstützungskasse. (Huffmann, 50)

 

1845: Verein der Obergerichtsadvokaten des badischen Mittelrheinkreises

1845/1846: Planung und Realisierung des ersten deutschen Anwaltstags

Zu einer – nicht-öffentlichen – Vorbesprechung lud der Leipziger Advokatenverein verschiedene andere Advokatenvereine für den Sommer 1845 nach Leipzig ein. Diese Versammlung fand vom 7. bis 9. August statt und beschloss… die Einberufung einer Advokatenversammlung für das Jahr 1846 … . Sofort nach Bekanntwerden dieses Plans erklärte die sächsische Regierung…, dass mit der Genehmigung einer solchen Versammlung auf sächsischem Boden nicht zu rechnen sei und verbot der Oktober 1845 tagenden allgemeinen sächsischen Anwaltversammlung sogar die Beratung dieses Vorhabens. Daraufhin bestimmten die sächsischen und die Schleswig-Holsteinischen Advokaten, die an der Vorbesprechung vom August 1845 teilgenommen hatten und seitdem in Verbindung geblieben waren, Kiel zum Sitz der Advokatenversammlung und luden auf den 6. bis 8. August die deutschen Anwälte und die am Schicksal der Anwaltschaft Interessierten dorthin ein. Die Königlich Schleswig-Holstein-Lauenburgische Kanzlei verbot die Versammlung jedoch am 13. Juli 1846. (…) Hamburg, das sich schon vorher am Kieler Anwaltstag freundlich interessiert gezeigt hatte, bot darauf dem Anwaltstag Asyl, der bereits knapp drei Wochen später vom 6. bis 8. August 1846 dort stattfand. (Huffmann, 127-128; siehe auch Weißler, 516-519) Einzelheiten hier:

https://www.anwaltsgeschichte.de/fotos-und-dokumente/meilensteine/gottlieb-wilhelm-freudentheil/.

 

1846: Schweriner Advokatenverein(?), Nassauer Advokatenverein, Anwaltverein Stade

1847: Braunschweigischer Advokatenverein (bis 1850)

 

1847 (30. September bis 2. Oktober): Der zweite Anwaltstag in Hamburg

Die Einladung zum zweiten Anwaltstag ließ keinen Zweifel daran, dass sich die Anwälte weiterhin für die Rechtseinheit im Deutschen Bund einsetzen wollten: „Zwei große Ideen sind es, welche die Zeit bewegen, durch die verschiedenen Gauen Deutschlands ziehen und sich hier immer mehr Jünger erwerben – es ist das die Idee eines Einen volkstümlichen Rechts, die Idee einer volkstümlichen, einer öffentlichen Rechtspflege. Für die Verwirklichung dieser Ideen, … für die Fortbildung der deutschen Rechtszustände will der Anwaltstag streben…“ (Schöler, 206). Hervor stach ein Vortrag von Mittermaier – eines Nichtadvokaten – über die Stellung der Advokaten zur Gesetzgebung, worin derselbe ausführte, dass den deutschen Advokaten in dieser Beziehung noch nicht der ihnen gebührenden Platz eingeräumt worden sei, den ihre Berufskollegen in England, Frankreich und Belgien längst besäßen. Er ermunterte die Anwälte, zur Verbesserung ihrer Stellung und der Rechtspflege nach Kräften auf die Gesetzgebung Einfluss zu nehmen. (Huffmann, 129) 

Exkurs: Die Bedeutung der „Anwalt-Zeitung“ (1844-1848)

 Die „Anwalt-Zeitung“ erschien in kleiner Auflage in Heidelberg, sie war national und überall und in allen Staaten des Deutschen Bundes inklusive Österreich verbreitet. Sie richtete sich an alle gebildeten Rechtsanwälte, nahm also keine besondere Rücksicht auf die verschiedenen Funktions-, Berufs- und Amtskategorien („Anwalt“, „Advokat“ und „Prokurator“). Die Anwalt-Zeitung wollte über die „Rechte und Pflichten“ und über den „Beruf des Anwaltes und dessen Verhältnis zum Staat und zum Volke“ berichten. Gleichzeitig stellte sie die Frage nach der „Einwirkung der Anwälte auf Wissenschaft und Rechtsleben“ zur Diskussion, denn für die liberalen Herausgeber stand fest, dass die Rechtsanwälte mehr Einfluss auf das Wissen gewinnen sollten, weil das die Grundlage für die „selbständige und würdige Stellung“ des Rechtsanwaltes und der Rechtsanwaltschaft sei. Deshalb sollten die „wissenschaftlichen Bestrebungen der Anwälte“ durch Abdruck von juristischen Abhandlungen, Literaturberichten und Rezensionen der Fachliteratur gefördert werden. (…) Mit dem Versuch der professionellen Aufwertung der Advokaten verband die liberale Anwalt-Zeitung weitere, eng damit verknüpfte Ziele, wie die Aufwertung des Rechtsanwaltes als Bürger, den Umbau der Gesellschaft zur liberalen bürgerlichen Gesellschaft und die Vereinheitlichung des Rechts in Deutschland. Die Herausgeber wussten, dass zu bestimmten Formen und Inhalten des Wissens immer auch spezifische Trägerschichten gehören. Während das rechtliche Wissen im absolutistischen Obrigkeitsstaat von den beamteten Professoren und Richtern geprägt wurde, sollte das Recht der bürgerlichen Gesellschaft stärker von den Advokaten bestimmt werden, welche den Liberalen als „Vertrauensleute der Bürger“, „Hüter der Freiheitsidee“, „Kämpfer gegen den Despotismus“ und „Wächter der ewigen Gerechtigkeit“ galten. (Siegrist Bd. 1, 357/359)

Hätte eine Organisation des deutschen Anwaltsstandes bestanden, so würde die Zeitung als dessen Organ eine große Zukunft gehabt haben. So blieb sie auf enge Kreise beschränkt. Ihre Mitarbeiter musste großenteils das kleine Hessen stellen. (…) Mit Ende 1848 stellte die Zeitung ihr Erscheinen ein, anscheinend voreilig; denn in demselben Jahre wurde… der Deutsche Anwaltverein gestiftet. (Weißler, 506)

 

CHRONIK 1848

 

Februar: Die Revolution in Frankreich hat auch Auswirkungen auf Deutschland. Im badischen Mannheim versammeln sich liberal Gesinnte und formulieren die sogenannten „Märzforderungen“: Ein deutsches Parlament, Pressefreiheit, Schwurgerichte, deutscher Nationalstaat, Verfassung und Volksbewaffnung.

 

März: Bei Barrikadenkämpfen in Berlin sterben mehr als 250 Menschen. Für die Toten etabliert sich die Bezeichnung Märzgefallene.

 

Mai: Die erste deutsche Nationalversammlung tritt in Frankfurt am Main zusammen. Die Abgeordneten ziehen feierlich in die Paulskirche ein.

 

1848: Münchener Anwaltverein, Anwaltverein Frankfurt/Oder

 

1848 (27. bis 29. August): Der dritte deutsche Anwaltstag

Der dritte allgemeine Anwaltstag … in Dresden war der erste, an dem sich die preußischen Anwälte maßgebend beteiligten. Er beschloss eine Adresse an die Nationalversammlung über die Notwendigkeit einer allgemeinen deutschen Rechtsverfassung und beschäftigte sich im Übrigen mit Standesproblemen: Beschorner (Dresden) hielt einen Vortrag über die öffentliche Stellung der Anwälte und forderte, dass der Anwalt seinen Beruf völlig frei, frei vor allem von dem Verhältnis als Staatsdiener und frei von richterlicher Disziplinargewalt, von dem entwürdigenden Überprüfen der Deservitenrechnungen bei alleiniger Kontrolle durch die Standesgenossen ausüben müsse. Die ebenfalls angeschnittene Frage über die Schließung der Zahl der Advokaten wurde auf die nächste Anwaltversammlung vertagt, die jedoch in den nach 1848 veränderten Verhältnissen vorerst nicht stattfand. Wichtig war dem dritten Anwaltstag vor allem die Frage einer künftigen engeren Verbindung der Advokaten untereinander, die die Versammlung kurzerhand löste, indem sie sich als Deutscher Anwaltverein konstituierte. In § 1 seiner Statuten gab der Anwaltverein als seinen Zweck an, „auf Vervollkommnung des Rechtszustandes in Deutschland hinzuwirken und die Ehre und Würde des gemeinsamen Standes aufrechtzuerhalten“. Dieser Deutsche Anwaltverein ist mit seiner Gründung auch schon wieder untergegangen. Wir hören nichts mehr von ihm und seiner Tätigkeit (Huffmann, 129-130).

1848 gelang also, was 1844 als Ziel für den Anwaltstag in Mainz formuliert worden war: Der deutsche Anwaltstag forderte die Herstellung der Rechtseinheit im Deutschen Bund. Dass dies erst 1848 geschah, als die Regierungen liberalen und nationalen Forderungen nachgaben, zeigt, dass die Anwälte sich der politischen Brisanz ihrer Forderung nach Rechtsvereinheitlichung bewusst waren. (Schöler, 207)

 

 

Der Nachmärz und die Entstehung von Advokatenkammern und -ordnungen

 

Im Gefolge des Scheiterns der Revolution von 1848/49 erlitt das nationale und liberal inspirierte Vereinswesen aber bald wieder einen Rückschlag. Die professionelle Vereinsbewegung der Advokaten, die eng mit der politischen Bewegung verknüpft gewesen war, wurde aufgelöst und von den Staaten für einige Zeit nicht mehr geduldet. (…) Nun erschien der Organisationstyp der Anwaltskammer, über den vor 1848 bisweilen auch schon diskutiert worden war, in einem neuen Licht. (Siegrist Bd. 1, 366-367; siehe auch Kühne, 132)

 

1849 (Februar): Der in Berlin geplante vierte Anwaltstag fällt aus

Der Grund dafür dürften einmal interne Widerstände aufgrund des unwidersprochen gebliebenen Mangels an Repräsentativität bei der Vereinsgründung gewesen sein. An der entscheidenden Abstimmung hatten überwiegend nur Anwälte aus Berlin und Breslau sowie Sachsen teilgenommen und weiter legitimierende Grußbotschaften gefehlt. Überdies stand die Tagungsanberaumung in Berlin politisch unter keinem guten Stern. Denn diese Ortswahl musste im Februar 1849 in dem noch offenen, hochbrisanten Ringen zwischen den pro-preußischen Kleindeutschen und den pro-österreichischen Großdeutschen als Unterstützung Ersterer verstanden werden und hätte damit nur desintegrierende Wirkung erlangen können. Letztlich dürfte indessen die innenpolitische Lage Preußens entscheidend gewesen sein. Sie hatte sich nämlich seit dem letzten deutschen Anwaltstag erheblich, und zwar zulasten der Liberalen verändert. (Kühne, 130-131)

 

1850/52: Hannoversche Advokatenordnung

Durch Gesetz vom 8. November 1850 „betreffend die Einrichtung von Anwaltskammern“, welches am 1. Oktober 1852 in Kraft trat, wurde die Verordnung vom 9. April 1832 aufgehoben. Nach diesem Gesetz gelangte zwar nicht wie in Baden der Advokatenverein als breiteste Instanz der Anwaltschaft zu neuem, beherrschendem Einfluss, Organ der Anwaltschaft bildeten nach § 1 Abs. I Satz 1 und 2 vielmehr die Anwaltskammern, deren Mitglieder alle im Bezirk wohnhaften Anwälte und Advokaten sein mussten. Die Kammer war für jeden Gerichtsbezirk vorgeschrieben, in dem mehr als 15 Advokaten und Anwälte ansässig waren, die kleineren Bezirke wurden zu einer Anwaltskammer zusammengefasst. Nach § 6 Ziff.1 oblag der Kammer die Handhabung der Disziplin, der nach § 9 Abs. I alle Mitglieder und Angehörigen der Kammer unbedingt unterworfen waren. Die Disziplin bezog sich nach § 9 Abs. III auf jedes die Pflichten und Würde des Standes beeinträchtigende dienstliche und außerdienstliche Benehmen. Wahrgenommen wurde die Disziplinargewalt durch den Ausschuss, der aus dem Vorsitzenden, dessen Vertreter und 5 gewählten weiteren Mitgliedern der Kammer bestand (Huffmann, 46; siehe auch Weißler, 543-544).

Die Hannoversche Advokatenordnung von 1852 gewährte den Rechtsanwälten in einigen Bereichen Mitsprache, in anderen einen Grad von professioneller Autonomie, wie es ihn in Deutschland bis dahin nicht gegeben hatte. Dieses im Rahmen einer allgemeinen Justizreform eingeführte Modell wurde zum Vor- und Leitbild aller späteren Kammerordnungen in einzelnen deutschen Staaten und der deutschen Rechtsanwaltsordnung von 1878. Bis in die 1860er Jahre lehnten jedoch viele Staaten solche Formen der Selbstverwaltung oder Mitwirkung noch ab. (Siegrist Bd. 1, 372)

 

1850: Advokatenordnung Braunschweig

Die Braunschweigische Advokatenordnung vom 19. März 1850 und die Oldenburgische Anwaltsordnung vom 28. Juni 1858 bescherten den Advokaten beider Länder mit Disziplinarbefugnissen ausgestattete Advokaten- bzw. Anwaltskammern, die sich in der Folgezeit gut bewährten. Der Anwaltsstand beider Länder gewann seit ihrer Errichtung größere Achtung und Anerkennung sowie größere Tüchtigkeit. Mit Inkrafttreten der Braunschweigischen Anwaltsordnung löste sich der dortige Anwaltverein auf, da neben den neu geschaffenen Advokatenkammern für seine Tätigkeit und die durch ihn ausgeübte Disziplinargewalt kein Raum blieb. Der Verein hatte zwar im Jahre 1847 den Entwurf der Anwaltsordnung beraten, im Übrigen aber seine Aufgabe nicht in der Erzielung einer Anwaltskammer gesehen … . (Huffmann, 48)

 

Die eigentliche Gründungsperiode der Anwaltskammern begann mit dem Ausbau der Kammer in Hannover im Jahre 1852 und endete mit der deutschen Rechtsanwaltsordnung von 1878. Die Anwaltskammer französischen Typs, wie sie am Beispiel von Hannover beschrieben worden ist, verbreitete sich in verschiedenen Varianten in einer Reihe deutscher Staaten. (…) In der Regel verlangten die Rechtsanwälte selbst eine Kammer, und die Staaten bzw. die Regierungen ließen sich aus politischen oder praktischen Gründen darauf ein. Den Advokaten galt die Kammer jetzt als geeignete Form der Selbstorganisation, den Staaten hingegen als optimales Überwachung- und Integrationsorgan, womit sich eine schwer zu kontrollierende Berufsgruppe disziplinieren ließ. (Siegrist Bd. 1, 379)

 

Zur Vertiefung: F. List und H. Marquardsen: Anwalt, Sachwalter, Advocat, in: Das Staats-Lexikon, hrsg. von Karl von Rotteck und Karl Welcker, 3. Auflage, Leipzig 1856

http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/staatslexikon1856-1/0003?sid=57148a7e2be3027b7fafa5a622964db7

 

Chronik 1849

 

März: Die Frankfurter Nationalversammlung verkündet die Reichsverfassung und wählt den preußischen König Friedrich Wilhelm IV. mit 290 Stimmen – bei 248 Enthaltungen und 20 Gegenstimmen – zum deutschen Kaiser.

 

April: Der preußische König Friedrich Wilhelm IV. erklärt die endgültige Ablehnung der Kaiserwürde. In Reaktion auf die Ablehnung der Kaiserwürde tritt Reichsministerpräsidenten Heinrich von Gagern am 10. Mai von seinem Amt zurück.

 

Juli: Mit der Kapitulation der badischen Revolutionäre in der Festung Rastatt nach dreiwöchiger Belagerung durch preußische Truppen unter Führung des „Kartätschenprinzen“ Wilhelm von Preußen fällt die letzte Bastion von Anhängern der Revolution in Deutschland.

 

1858: Anwaltstag des Königreichs Hannover in Celle

 

1859: Advokatenordnung Sachsen

Der erst 1858 veröffentlichte Regierungsentwurf einer Advokatenordnung, der am 3. Juni 1859 Gesetz wurde, war dem Advokatenverein insoweit günstig, als er die Advokatenkammer entsprechend dem Ausschuss des Advokatenvereins aus diesem hervorgehen und den Advokatenverein als breitestes Organ der Anwaltschaft nicht nur bestehen ließ, sondern sogar obligatorisch vorschrieb: Bei jedem Appellationsgericht soll ein Advokatenverein bestehen (§ 26). Aufgrund dieser Vorschrift blieb dem sächsischen Advokatenverein die bittere Enttäuschung des Hannoverschen erspart, dem bei Erreichung des angestrebten Ziels, der weitgehenden Selbstverwaltung des Standes durch Anwaltskammern, die Daseinsberechtigung und Wirksamkeit entzogen wurde. Die sächsischen Advokatenvereine bestanden also fort, der Advokatenstand nahm weiter in der allgemeinen Achtung zu. (Huffmann, 51)

 

1860: Neugründung des Nassauischen Anwaltvereins

 

1861: Neugründung des Anwaltvereins Baden

Er setzte aus seiner Mitte einen Ausschuss von 12 Mitgliedern ein, der neben dem Entwurf einer Zivil- und einer Strafprozessordnung auch den Entwurf einer Anwaltsordnung mit Advokatenkammer ausarbeitete und der Staatsregierung vorlegte. (Huffmann, 38)

 

1861 (Januar): Gründung des bayerischen Anwaltvereins

Nach den Statuten wollte der Verein „mit allen ihm zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln dahin wirken, dem Advokatenstand diejenige Stellung im öffentlichen Leben zu erringen, welche seiner Bestimmung und der Wichtigkeit seiner Aufgabe angemessen ist“, er wollte darüber wachen, dass „von seinen Mitgliedern ein der Würde des Standes angemessenes kollegialisches, rechtliches und gesetzmäßiges Verhalten beobachtet werde“, er wollte hierfür maßgebende Grundsätze zur Geltung bringen und streng auf deren Beachtung halten, die eingerissenen Missbräuche bekämpfen und „in allen Beziehungen eine Zensur“ üben, „der sich jedes Mitglied unterwirft“. Die Entscheidung, ob dem Verein damit eine Disziplinargewalt zustehen sollte, schob man jedoch auf. (Huffmann, 59; siehe auch Weißler, 555-561)

 

1861 (August) Gründung des preußischen Anwaltvereins

Zum ersten preußischen Anwaltstag … erschienen etwa 100 Rechtsanwälte, eine bei der Entfernung der preußischen Provinzen gar nicht so geringe Anzahl. 261 hatten ihren Beitritt zum Verein erklärt. (…) Die [von der Versammlung angenommenen] Statuten des Justizrats Volkmar enthielten fast nur organisatorische Vorschriften … . Indem sie diese Statuten den anderen Entwürfen vorzogen, zeigten die preußischen Anwälte bereits ihre ablehnende Haltung zur Reform …. Die preußischen Rechtsanwälte verkannten über ihrem finanziellen Wohlstand die Notwendigkeit von Reformen, da sie ihre Stellung als „ehrenvoll und zufriedenstellend“ bezeichnen konnten. So klammerten sie die Frage der richterlichen Disziplinargewalt und des staatlichen Einflusses auf die Ehrenräte weitgehend aus dem Tätigkeitsfeld des Vereins aus und unternahmen in der Folgezeit nichts, um eine Änderung herbeizuführen. (Huffmann, 58-59)

 

 

Zur Vertiefung: Carl Josef Anton Mittermeier: Die Bedeutung der würdigen Stellung des Advokatenstandes für die Rechtspflege und die neuesten darauf sich beziehenden Leistungen auf dem Gebiet der Wissenschaft, der Gesetzgebung und freiwilliger Vereinigungen, Archiv für die civilistische Praxis 44. Band (1861), 391-432

 

 

1862 (Mai): Dritter bayerischer Anwaltstag, Entwurf einer Anwaltsordnung

Dieser Entwurf war keineswegs fortschrittlich: Die Freigebung der Advokatur war nicht verankert, die zu schaffenden Organe der Anwaltschaft weitgehend der Aufsicht des Staatsministeriums der Justiz bzw. der Gerichte unterstellt. (…) Die bayerische Anwaltsordnung sollte jedoch nie in Wirksamkeit treten. Bereits 1874 dachte man eine allgemeine deutsche Anwaltsordnung, deren Gesetzgebungsarbeiten die Arbeiten an dem bayerischen Gesetz überholten. (Huffmann, 60-61)

 

1862 (Juni): Anwaltsordnung für Sachsen-Coburg-Gotha

Am 2. Juni 1862 wurde der Anwaltschaft von Sachsen-Coburg-Gotha eine Anwaltsordnung beschieden, nach deren Art. 49 Advokatenkammer zum Erlass allgemeiner Disziplinarverfügungen für Anwälte und zur Erkennung von Disziplinarstrafen berechtigt waren. Die Advokatenkammern durften die Disziplin jedoch nur „vorbehaltlich der aus der Oberaufsicht des Staatsministeriums fließenden Befugnisse“ ausüben. Der Disziplinarstrafgewalt unterlag „jedes mit dem Pflichten des Anwalts in Widerspruch stehende oder die Würde des Standes beeinträchtigende“ Verhalten des Anwalts. Dem Verurteilten Anwalts sowie dem Staatsministerium stand der Rekurs an das Appellationsgericht zu, sodass die Anwälte ein Gericht von Standesgenossen nur in erster Instanz erhalten hatten. (Huffmann, 52)

 

1862 (Juli): Zweiter preußischer Anwaltstag

Erst auf dem zweiten preußischen Anwaltstag vom 12. Juli 1862 kam es in den Reihen des preußischen Anwaltvereins zu einer Besprechung – wenn auch nicht zu einer Beschlussfassung – über die Frage der Freilegung der Advokatur. (…) Das Aufschieben des Beschlusses über die Freigebung lässt sich sowohl aus dem Bestreben erklären, eine offene Ablehnung der Freigebung zu vermeiden, als auch daraus, dass der zweite preußische Anwaltstag von vornherein am Gefühl seiner eigenen Inkompetenz krankte: Von 330 Vereinsmitgliedern waren nur 23 erschienen. (Huffmann, 949-95; siehe auch Weißler, 547-555)

 

 

1863 (August): Der vierte Deutsche Juristentag in Mainz

Beschlüsse:

– Die Organisation der Advokatur ist keine Frage des Gewerberechtes, sondern der Justizverfassung

– Die Prozessvertretung (Anwaltschaft) soll von der Rechtsvertheidigung (Advokatur) n i c h t getrennt werden.

– Die Ausübung der Advokatur ohne Unterscheidung zwischen den Gerichten und ohne Unterschied der Rechtssachen soll jedem geprüften Rechtsverständigen freigestellt werden.

– Das Notariat soll von der Advokatur getrennt werden.

 

Zur Vertiefung: Gutachten des Obertribunalraths Faber in Stuttgart, des Hof- und Gerichts-Advokaten Dr. Kopp in Wien sowie des Obergerichtsadvokaten Vissering in Aurich zu den Anträgen „Die Anwaltschaft ist freizugeben“ sowie „Das Notariat ist von der Anwaltschaft zu trennen“.

 

 1864 (Mai): Vierter preußischer Anwaltstag

Erst auf dem 4. Anwaltstag, der am 13. Mai 1864 in Thale im Harz als vorläufig letzter zusammentrat, fand sich der preußische Anwaltverein bereit, dem Chor derer, die die Freigebung der Advokatur forderten, beizustimmen. Zwar erhoben sich immer noch viele Gegenstimmen, die Fürsprecher der Freigebung waren aber stärker, vielleicht nicht ohne Rücksicht auf die von außen gegen Preußen erhobenen Vorwürfe. (Huffmann, 96)

 

1864 (September): Badische Rechtsanwaltsordnung

Sie beseitigte die Trennung von Advokatur und Prokuratur und schuf ein einheitliches Berufsbild des „Anwalts“. Für die Erlangung weitgehender Autonomie vergleichbar bedeutend war die Freigabe der Profession. Künftig hatte Anspruch auf Zulassung, wer die erforderliche Qualifikation vorweisen konnte: Das Bestehen der 2. juristischen Staatsprüfung sowie den Nachweis einer 2-jährigen Berufspraxis im Staatsdienst oder unter Anleitung eines Anwalts (§ 1). Ihm konnte die Zulassung einzig aus Gründen verweigert werden, die auch den Widerruf der Zulassung rechtfertigten (§ 2). (…) Die Anwaltsvereine waren im Unterschied zu den späteren gleichnamigen Vereinigungen Organe der Selbstverwaltung mit Zwangs- und nicht mit freiwilliger Mitgliedschaft auf der Basis des Vereinsrechts. Die Anwaltvereine wählten auf zwei Jahre die je sieben Mitglieder der übergeordneten Anwaltskammer, die dieses Ehrenamt nicht ablehnen konnten (§ 19-29). (…) Die Anwaltskammer übten die professionelle Disziplinargewalt in den jeweiligen Bezirken aus, schlichteten Konflikte unter die Berufsangehörigen und fungierten als Repräsentant gegenüber Behörden (§ 27).

Oktober 1862: Mit dem „Gesetz die bürgerliche Gleichstellung der Israeliten betreffend“ verleiht das Großherzogtum Baden den Juden die rechtliche Gleichstellung. Auch in den meisten anderen deutschen Staaten erhalten die Juden in den 1860er Jahren die rechtliche Gleichstellung.

 

 

1867 (Juni): Fünfter preußischer Anwaltstag

Als Ergebnis dieser abschließenden Behandlung der Freigebung erschienen dem Anwaltstag folgende Grundprinzipien für die Zulassung zum Anwaltstand wünschenswert:

  1. Verwerfung des Unterschiedes zwischen Prokuratur und Advokatur.
  2. Vollkommene Freiheit der Niederlassung und des Wechsels der Wohnsitze.
  3. Konstatierung der Erfüllung der allgemeinen gesetzlich vorgeschriebenen Bedingungen vor der Niederlassung durch die Anwaltskammer.

  1. Freiheit der Bewegung bei Ausübung der Praxis ohne jede gesetzliche Beschränkung der Ausübung auf gewisse Gerichte oder Distrikte. (…)

Erst 1867, also rund 10 Jahre vor dem Erlass der allgemeinen deutschen Anwaltsordnung, fand sich demnach innerhalb des preußischen Anwaltvereins eine Mehrheit für die Freigebung der Advokatur. Diese Mehrheit stellte innerhalb der ganzen preußischen Rechtsanwaltschaft jedoch immer noch eine verschwindend geringe Minderheit dar, da sich nicht einmal der vierte Teil der preußischen Rechtsanwälte im Verein zusammengeschlossen hatte. (Huffmann, 97)

 

Die Haltung der preußischen Rechtsanwälte ist nur aus den besonderen preußischen Verhältnissen verständlich. (…) Die Vielzahl der unangestellten Gerichtassessoren, die Überfüllung des Richterberufes und die magere Besoldung der Richter ließen die einträgliche Advokatur als wahre Pfründe erscheinen, zu der häufig auch hohe und langgediente Richter erst nach langer Wartezeit aufrückten. (Huffmann, 98)

 

Zur Vertiefung: Rudolf Gneist, Freie Advocatur. Die erste Forderung aller Justizreform im Preußen, 1867

https://www.anwaltsgeschichte.de/fotos-und-dokumente/meilensteine/rudolf-gneist/

 

 

 

 

 

 

Oktober 1865: Auf der Gesamtdeutschen Frauenkonferenz in Leipzig gründen LouiseOtto-Peters, Auguste Schmidt und und Marie Löper-Houselle (1837-1916) den Allgemeinen Deutschen Frauenverein (ADF). Der Verein setzt sich für das Recht der Frauen auf Bildung, Erwerbsarbeit und Zugang zum Universitätsstudium ein.

  

  

 

Juli 1867: Die im wesentlichen auf einem Entwurf des preußischen Ministerpräsidenten Otto von Bismarck beruhende Verfassung des Norddeutschen Bundes tritt in Kraft. Dem König von Preußen steht das Bundespräsidium zu.

 

1868 (Dezember): Neunter bayerischer Anwaltstag

Beschluss:

„1. Die Freigebung der Advokatur und Anwaltschaft ist durch ein wirkliches Bedürfnis der Rechtsuchenden nicht geboten.

  1. (…) Die Neuorganisation des Anwaltsstandes kann … nur im Einklang mit dem neuen Zivilprozess ihre gesetzliche Regelung finden.“

 

Das ausschlaggebende Argument, das die Versammlungsmitglieder dazu bewegte, sich gegen die Freigebung auszusprechen, war das alte und wohlbekannte: Die Furcht, dass bei einer Freigebung der Stand überfüllt und das materielle Auskommen nicht gewährleistet sein werde. (Huffmann, 100)

 

1869: Entwurf einer bayerischen Advokatenordnung

 Diese brachte zunächst etwas, was niemand verlangt hatte: Die Scheidung von Advokatur und Anwaltschaft. Die Advokatur war freigegeben, die Anwaltschaft nicht; Anwaltskammern mit Disziplinargerichtsbarkeit waren vorgesehen, allerdings unter starker Mitwirkung der Gerichte, die jede Sache an sich ziehen konnten. (Weißler, 559; siehe auch Huffmann, 100-101)

 

1870: Zehnter bayerischer Anwaltstag

 Wieder wurden Anträge auf Freigabe der Rechtsanwaltschaft gestellt, wieder wurden sie abgelehnt, aber schon gegen eine bedeutende Minderheit, mit 48 gegen 32 Stimmen. Die Scheidung von Advokatur und Anwaltschaft, die gerichtliche Disziplinargerichtsbarkeit wurden fast einstimmig verworfen. (Weißler, 559; siehe auch Huffmann, 101)

 

Damit waren im Zeitpunkt der Reichsgründung die Advokaten vieler Länder noch weit von der Freigebung entfernt: Nur in den Hansestädten und beiden Herzogtümern Mecklenburg bestand die Freigebung bereits seit Beginn des Jahrhunderts. In Sachsen-Coburg-Gotha war sie durch die Anwaltsordnung vom 2. Juni 1862 und in Baden durch die vom 22. September 1864 eingeführt worden. (…) Auch in Württemberg war durch die Prozessordnung vom 3. April 1868 Unterscheidung von Anwalt und Advokat aufgehoben worden, sodass angesichts der schon bestehenden freien Advokatur nunmehr die ganze Rechtsanwaltschaft freigegeben war. Ähnlich war es auch in Anhalt, Lippe und im Königreich Sachsen, wo ohne gesetzliche Freigebung der Advokatur tatsächlich jeder Bewerber seine Zulassung erhielt. In allen anderen Staaten jedoch galt noch bei Reichsgründung das Konzessionssystem, sodass der Reichsgesetzgebung die Aufgabe zufiel, für die Advokaten aller deutschen Gebiete einen Rechtsanspruch auf die Zulassung gesetzlich festzulegen. (Huffmann, 103-104)

 

So hybrid die Funktionsstellung des Rechtsanwalts zwischen Staat, Recht und Gesellschaft war, so zwitterhaft war die Organisation der Anwaltskammer (und des Ehrenrates). Die Kammerorganisation war eine Kreuzung von gesetzlich verordneter Zwangsorganisation und bürgerlichem Verein. Um 1870 gab es Advokatenkammern in Hannover, Braunschweig, Oldenburg, im Königreich Sachsen, in Sachsen-Coburg-Gotha und Baden. Das Verbreitungsgebiet des Ehrenrats erstreckte sich seit 1866 über Preußen hinaus auf die annektierten Gebiete Schleswig-Holstein und Hessen-Nassau. Noch hatten aber Bayern, Württemberg, die freien Hansestädte, Mecklenburg und kleine Fürstentümer, wie Schwarzburg, Reuß und Lippe, weder Kammern noch Ehrenräte. Bei der Gründung des Deutschen Reichs war die deutsche Rechtsanwaltschaft in Bezug auf die Organisationsform also dreigeteilt. (Siegrist Bd. 1, 380)

 

Juli 1869: König Wilhelm I. von Preußen verkündet als Vorsitzender des Norddeutschen Bundes das „Gesetz, betreffend die Gleichberechtigung der Konfessionen in bürgerlicher und staatsbürgerlicher Beziehung.“ Die Teilnahme an der Gemeinde- und Landesvertretung und die Bekleidung öffentlicher Ämter sollen künftig vom religiösen Bekenntnis unabhängig sein.  

 

 

 

Juli 1870: Frankreich erklärt Preußen den Krieg. Aufgrund der 1866 geschlossenen Bündnisverträge treten die Staaten des Nordeutschen Bunds und Süddeutschlands auf Preußens Seite in den beginnenden Deutsch-Französischen Krieg ein.

 

  

 

Januar 1871: Im Spiegelsaal des Schlosses von Versailles wird König Wilhelm I. von Preußen zum Deutschen Kaiser ausgerufen. Damit entsteht aus dem Norddeutschen Bund und den vier süddeutschen Staaten Bayern, Württemberg, Baden und Hessen-Darmstadt unter preußischer Führung der erste deutsche Nationalstaat.

 

  

 

April 1871: Der Reichstag verabschiedet die Verfassung des Deutschen Reichs mit nur sieben Gegenstimmen. Sie tritt am 4. Mai in Kraft und ersetzt die Novemberverträge (Verfassung des Deutschen Bundes) aus dem Jahre 1870.

 

1871: Gründung des Deutschen Anwaltvereins

 Am 25. März beschließt der Anwaltsrat des bayerischen Advokatenvereins, die Gründung eines allgemeinen Vereins der Anwälte in allen zum Verbande des deutschen Reichs gehörenden Ländern mit Einschluss der neu erworbenen Gebiete anzuregen. Der Anwaltverein sandte daraufhin an viele Anwälte der deutschen Gebiete Einladungsschreiben, um sich zunächst über die Meinung der Rechtsanwälte zu diesem Vorschlag ins Bild zu setzen. In allen Teilen des Reichs stimmten die Kollegen zu, nur die Anwälte von Köln äußerten Bedenken (Huffmann, 61-62). Der Vorstand des preußischen Vereins empfahl, dem einzuberufenden Anwaltstage eine bestimmte Vorlage über die Einrichtung und die Zwecke des Vereins zu machen und sodann unverzüglich die Konstituierung vorzunehmen. Beschleunigung erschien besonders im Hinblick auf die im Werke befindliche Zivilprozessgesetzgebung geboten. Der bayerische Anwaltverein stimmt diesen Vorschlägen freudig zu, und es kam demgemäß zu einer Einladung zu einem ersten deutschen Anwaltstage, die am 19. Juli 1871 gemeinschaftlich von den Vorständen beider Vereine erlassen wurde. (…) Am 25. August fanden sich im Saale der Concordia zu Bamberg 169 deutsche Anwälte zusammen. Eine Anzahl schriftlicher Zustimmungen, verbunden mit Erklärungen des Beitritts für den Fall des Zustandekommens des Vereins, waren außerdem eingelaufen. (…) Die Gründung des Allgemeinen Deutschen Anwaltvereins wurde ohne Debatte einstimmig beschlossen und zur Konstituierung durch Beratung und Beschlussfassung über die von Preußen entworfenen und von Bayern gebilligten Satzungen geschritten, die im wesentlichen vorschlagsgemäß angenommen wurden. In diesen Satzungen wurde als Zweck des Vereins bezeichnet:

  1. die Förderung des Gemeinsinns der Standesgenossen und die Pflege des wissenschaftlichen Geistes,
  2. die Förderung der Rechtspflege und der Gesetzgebung des Deutschen Reiches und
  3. die Vertretung der Berufsinteressen.

(Dittenberger, 19)

 

Epilog:

Anwaltstage bis zum Inkrafttreten der RAO am 1. Oktober 1879:

 

1871 (Berlin):

Prinzip der Mündlichkeit, Rechtsmittel, Zeugenvernehmung, Eventualmaxime, Diskussion des Entwurfs einer deutschen ZPO

 

1873 (Eisenach):

Ordnung der Zwangsvollstreckung nach dem Entwurf einer deutschen ZPO, Honorarfragen

 

1874 (Würzburg):

Gemeinsame deutsche Anwaltsordnung?, Gebühren-Ordnung

 

1876 (Köln):

Fragen einer deutschen Anwaltsordnung

 

1878 (Frankfurt am Main):

Beratung des Entwurfs einer deutschen Rechtsanwaltsordnung

 

An den nationalen Anwaltstagen wurde schnell deutlich, dass sich die beruflich, sozial und regional heterogene Anwaltschaft in vielem einig war – nicht jedoch in der Frage des Numerus clausus und der Liberalisierung des Marktes, die zu den wichtigsten Themen der Auseinandersetzung wurden. Im Anwaltverein setzen sich schließlich diejenigen durch, welche die freie Advokatur dem Konzessionswesen und einer engen Staatskontrolle vorzogen. Der Anwaltstag von 1876 in Köln forderte die Errichtung von Anwaltskammern, die Vereinheitlichung der Rechtsanwaltschaft in ganz Deutschland und einen freien deutschen Markt für wissenschaftlich und fachlich qualifizierte Advokaten. Die Haltung des DAV blieb indessen schwankend. Die Abstimmungsergebnisse der Anwaltstage galten nicht als repräsentativ, weil dort die liberalen Kräfte dominierten. (Siegrist Bd. 1,399)

 Oktober 1879: Die „Reichsjustizgesetze“ (Strafprozessordnung, Zivilprozessordnung, Gerichtsverfassungsgesetz, Konkursordnung) treten in Kraft – ebenso die Rechtsanwaltsordnung.

Verwendete Quellen:

 

Borgstedt, Angela: Badische Anwaltschaft und sozioprofessionelles Milieu in Monarchie, Republik und totalitärer Diktatur 1864-1945, Karlsruhe 2012
Dittenberger, Heinrich: 50 Jahre Deutscher Anwaltverein. 1871/1921, Juristische Wochenschrift 1921, 969, unveränderter Nachdruck in: 125 Jahre Deutscher Anwaltverein, Bonn 1996,18-42
Huffmann, Helga: Kampf um freie Advokatur, Essen 1967
Kühne, Jörg-Detlef: Umbruch der Anwaltschaft: Beginn der Selbstorganisation – Deutschland und Frankreich, in: Anwälte und ihre Geschichte, herausgegeben vom Deutschen Anwaltverein, Tübingen 2011,124-140
Scherner, Karl Otto: Advokaten, Revolutionäre, Anwälte. Die Geschichte der Mannheimer Anwaltschaft, Sigmaringen 1997
Schöler, Claudia: Deutsche Rechtseinheit. Partikulare und nationale Gesetzgebung (1780-1866), Köln/Weimar/Wien 2004
Siegrist, Hannes: Advokat, Bürger und Staat. Sozialgeschichte der Rechtsanwälte in Deutschland, Italien und der Schweiz (18.-20. Jahrhundert), Frankfurt/Main 1996
Weißler, Adolf: Geschichte der Rechtsanwaltschaft, Leipzig 1905, unveränderter Nachdruck Frankfurt/Main 1967
 
 
Für die allgemein-politische Chronik:     https://www.dhm.de/lemo/jahreschronik/1819 ff

 

Die Zusammenstellung der Ereignisse erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit! 

Für Ergänzungsvorschläge und Korrekturen bin ich dankbar.

 

 

März 2021

 

Tillmann Krach