...dass das Publicum ein Recht auf den Beirath rechtskundiger Sachwalter in freier Concurrenz hat...

(Rudolf Gneist, Freie Advocatur, 1867)

Franz Liszt

„Die Stellung des Verteidigers in Strafsachen“

Biographische Daten

Franz von Liszt (1851-1919) gilt vor allem als bedeutender Kriminalpolitiker. Er war zuletzt Professor in Berlin, aber auch Abgeordneter im Preußischen Landtag und im Reichstag. Sein bekanntestes Werk ist das 1871 erschienene „Lehrbuch des deutschen Strafrechts“, das bis 1932 26 Auflagen erreichte. Er wird als der „Vater“ der spezialpräventiven Straftheorie bezeichnet, für ihn ist Strafe lediglich zweckmäßig, sofern sie auf den Täter und dessen soziale Bedingtheit einwirkt. Kriminalpolitisch forderte er eine Verbesserung der sozialen Verhältnisse und einen auf Resozialisierung ausgerichteten Strafvollzug.

Zum vorliegenden Text: „Die Stellung des Verteidigers in Strafsachen“

Mit den dogmatischen Problemen der Strafverteidigung hat sich von Liszt nie speziell befasst. Um so bemerkenswerter ist der hier zitierte Text, den er als Vortrag bei einer Veranstaltung des Berliner Anwaltvereins am 23. März 1901 zu Gehör gebracht hat und der dann – wegen seiner grundsätzlichen Bedeutung – in der Deutschen Juristen-Zeitung (Ausgabe 8/1901, S.179) zum Abdruck kam. Es ist einerseits frappierend, wie zeitlos manche Fragen zur Funktion der Strafverteidigung (und damit auch an den Verteidiger) sind, andererseits erstaunlich, wie modern die vor mehr als 100 Jahren erteilten Antworten waren.

Es war der Vorschlag des Kollegen Gerhard Jungfer, diesen Text als „Meilenstein“ auf unsere homepage zu nehmen. Er bemerkte einleitend zu einem Wiederabdruck im BerlAnwBl 2001, 159:

Der Vortrag enthält eine Definition von Verteidigung, wie sie … moderner nicht sein könnte. Standpunkte, die nach diesem Vortrag und damit in der Kaiserzeit fast unangefochten klar waren, sind in den nachfolgenden Jahren, bis hinein in die heutige Zeit, oft verdunkelt worden.

Zunächst zwei Zitate, die im Faksimile nicht erscheinen (können), aus denen aber die Grundposition von Liszts besonders deutlich wird:

{

Staatsanwalt und Verteidiger sind in gleicher Weise berufen, der Wahrheitserforschung zu dienen, aber nicht unmittelbar, sondern mittelbar, d.h. dadurch, dass jeder von ihnen seinen Parteistandpunkt vertritt, soll die Wahrheit kund werden. Man kann diesen Grundgedanken de lege ferenda angreifen; aber man hat ihn zu beachten, so lange das Gesetz besteht. In dieser Erkenntnis liegt der Schlüssel für das Verständnis der rechtlichen Stellung der Verteidigung.

Der Verteidiger ist der vom Gesetz berufene Beistand des Beschuldigten. Daraus folgt: 1. Seine rechtliche Stellung ruht auf dem Willen des Gesetzgebers. Er hat die Verteidigung nach seinem besten Wissen und Gewissen, nach seinem pflichtmäßigen Ermessen, nicht aber nach dem Willen und den Weisungen des Beschuldigten zu führen. (…) 2. Er ist zur Wahrnehmung der Interessen des Beschuldigten berufen. Gerade indem er das tut, vom einseitigen Parteistandpunkte aus, dient er im Sinne des Gesetzes der Wahrheitserforschung. 

(Die markierten Passagen sind im Original durch Sperrdruck hervorgehoben.)