...dass das Publicum ein Recht auf den Beirath rechtskundiger Sachwalter in freier Concurrenz hat...

(Rudolf Gneist, Freie Advocatur, 1867)

Rulolf Gneist

Freie Advocatur. Die erste Forderung aller Justizreform in Preussen.

Biographische Daten

Geboren am 13. 8. 1816 in Berlin, der Vater war Justizkommissar am Kammergericht.

Seit 1844 Professor in Berlin, beschäftigte sich insbesondere mit Staats- und Verwaltungsrecht, Befürworter einer selbständigen Verwaltungsgerichtsbarkeit und einer Verfassungsreform. Stark beeinflusst vom englischen Verfassungsrecht.

Seit 1867 führend in der Nationalliberalen Partei, Mitglied des Preußischen Abgeordnetenhauses und des Reichstages.

Gestorben am 22. 7. 1895 in Berlin.

Aus dem Werkverzeichnis

Die Geschichte des Selfgovernment in England (1863)
Freie Advocatur. Die erste Forderung aller Justizreform in Preußen (1867, Nachdruck 1911)
Verwaltung, Justiz, Rechtsweg (1869)
Der Rechtsstaat (1872)
Der Rechtsstaat und die Verwaltungsgerichte in Deutschland (1879)
Englische Verfassungsgeschichte (1882)

Aus der Sekundärliteratur

Erich J. Hahn, Rudolf von Gneist 1816-1895: Ein politischer Jurist in der Bismarckzeit, Frankfurt am Main 1995

Über die Bedeutung der Gneistschen Schrift „Freie Advocatur“

Maßgeblich mitbestimmt wurde die Reformdiskussion bis weit in die siebziger Jahre durch die 1867 erschienene Programmschrift von Gneist. (…) Wie in keinem anderen Staate Deutschlands sei, so führte Gneist unter anderem aus, die Monopolisierung der Rechtsanwaltschaft „ein Haupthinderniß des Fortschritts zu gesetzmäßiger Freiheit, zur constitutionellen Entwickelung in Gemeinde und Staat.“ Sie habe „die Stellung des ganzen Justizpersonals“ in Preußen verdorben, indem sie einen „Jeden an die unrichtige Stelle bringt, und die übelsten Rückwirkungen auf den Charakter des Beamtenpersonals“ ausübe. Schließlich gehöre es zu den Grundrechten des Staatsbürgers, einen rechtskundigen Sachwalter in freier Konkurrenz zu wählen und nicht aus der Zahl der vom Staat zur Verfügung gestellten Anwälte. Für die preußischen Liberalen war der enge Zusammenhang, in welchem eine Erneuerung der Rechtsanwaltschaft mit einer Reform der Justizverfassung, des Prozesses, des gesamten öffentlichen Lebens stand, die eigentliche Triebfeder, sich für die Kodifikation des Anwaltsrechts auf Reichsebene einzusetzen. Nur auf diese Weise konnte ihrer Meinung nach den Mißständen in Preußen abgeholfen werden, zumal die nicht hinreichend organisierte preußische Anwaltschaft als solche unfähig war, eine Reform des Standes ernsthaft zu betreiben.“
(Aus: Werner Schubert (Hrsg.), Entstehung und Quellen der Rechtsanwaltsordnung von 1878, Frankfurt am Main 1985)

Als Vorlage für diese Internet-Präsentation diente ein Exemplar der 1911 erschienenen Ausgabe, ein unveränderter Abdruck des Ursprungswerkes. Fritz Ostler (Die deutschen Rechtsanwälte 1871-1971, Essen 1982, S.67) hat vermutet, dass die Neuherausgabe gerade in jenem Jahr kein Zufall gewesen ist: Der Anwaltstag in Würzburg beschäftigte sich mit der Frage „Empfehlen sich gesetzgeberische Maßnahmen gegen eine Überfüllung des Anwaltsstandes?“ Die große Mehrheit der Delegierten hielt an den Gneistschen Grundsätzen fest, dem Vorschlag des Berichterstatters Max Friedlaender folgend lehnte sie alle Maßregeln ab, „welche einer etwaigen Überfüllung des Anwaltsstandes dadurch vorbeugen wollen, dass sie die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft in irgendeiner Weise mehr als bisher beschränken“ (vgl. ausführlich Ostler aaO, S.65 ff; ferner Krach, Jüdische Rechtsanwälte in Preußen, München 1991, S.41 f).

Faksimile

1. Titelblatt

2. S. 60-61 („Die Advocatur ist also kein Amt“)

3. S.64-65 (Die vier Postulate und Kap. VI „Die Bedürfnisse des rechtsuchenden Publicums….“)