...dass das Publicum ein Recht auf den Beirath rechtskundiger Sachwalter in freier Concurrenz hat...

(Rudolf Gneist, Freie Advocatur, 1867)

Hans Litten

LA Berlin F Rep. 290-02-06 Nr. 28/1

Kommentar des Fotografen: Dr. Litten (à gauche) a succombé à Dachau (champ de concentration), comme défenseur d’anarchiste Erich Muhsam (extreure droite), mort en prison.

Zu Hans Litten http://de.wikipedia.org/wiki/Hans_Litten mit weiteren Literaturhinweisen.

Angeklagter war in jenem Prozess nicht der Schriftsteller Ernst Mühsam, sondern der Buchdrucker, Publizist und Anarchist Ernst Friedrich (rechts neben Mühsam sitzend). In der Litten-Biographie „Denkmalsfigur“ von Knut Bergbauer, Sabine Fröhlich und Stefanie Schüler-Springorum (Göttingen 2008) heißt es zu dieser Hauptverhandlung (S. 104 ff):

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Was Hans Litten mit dem neun Jahre älteren Ernst Friedrich verband, war die antiautoritäre Revolte gegenstaatliche Jugendarbeit, Erziehung und Fürsorge jeder Couleur, bei der gerade Friedrich sich nicht scheute, öffentliche Tabu-Themen wie den Umgang mit Sexualität in Straf- und Erziehungsanstalten für Jugendliche anzusprechen. … Als der hafterfahrene Friedrich Anfang 1929 die ersten Folgen seines Fortsetzungsromans „Menschen im Käfig“ veröffentlichte, wurde die Justiz umgehend wegen „Verbreitung unzüchtiger Schriften“ aktiv und klagte auf „Unbrauchbarmachung“ einzelner Textpassagen. … In der Verhandlung Ende Oktober 1930 vor dem Schöffengericht Berlin-Mitte beantragte Hans Litten, als Sachverständige die Schriftsteller (und ehemaligen politischen Gefangenen) Erich Mühsam und Karl Plättner sowie Arnold Zweig zu laden, aber auch bekannte Ärzte wie Max Hodann und Magnus Hirschfeld. … Als einzig der Staatsanwalt noch immer die Sittlichkeit verletzt sah, hielt Hans Litten ihm entgegen: „Es ist richtig, das durch Friedrichs Buch das Schamgefühl verletzt wird, … aber anders als Sie es meinen. Es ist beschämend, in einer Gesellschaftsordnung zu leben, in der die geschilderten Sexualnöte bei den Gefangenen bestehen.“

Litten hatte keinen Erfolg. Seine Revision gegen den verurteilenden Richterspruch wurde verworfen.