...dass das Publicum ein Recht auf den Beirath rechtskundiger Sachwalter in freier Concurrenz hat...

(Rudolf Gneist, Freie Advocatur, 1867)

Antiquarisches

Hier möchten wir Bücher (und deren Autor:innen) sowie Zeitschriften präsentieren, die von historischem Interesse sind. Es müssen keine gewichtigen Werke sein, es genügt auch, wenn Autor oder Autorin eine Würdigung verdient oder Inhalt bzw. Einband Originalitätswert haben. Jede(r) ist aufgerufen, Vorschläge zu machen und sich dabei bitte formal und inhaltlich an den nachfolgenden Beispielen zu orientieren.

Dr. Ernst Fraenkel

Zum Autor:

Geboren 1898 in Köln, verstorben 1975 in Berlin. Seit 1927 Rechtsanwalt in Berlin, bis 1933 Syndikus des Deutschen Metallarbeiterverbandes. Nach der „Machtergreifung“ Verteidiger in politischen Prozessen, Verbindung zu sozialdemokratischen Auslandsorganisationen. 1938 Berufsverbot, Flucht in die USA. 1946-1951 Berater der amerikanischen Militärregierung in Korea, anschließend bis 1953 Dozent an der Deutschen Hochschule für Politik (Berlin), 1953-1967 Ordinarius an der Freien Universität.

Einzelheiten bei https://de.wikipedia.org/wiki/Ernst_Fraenkel_(Politikwissenschaftler).

Mehr zu seinem Hauptwerk „Der Doppelstaat“ (erstmals 1940/41) hier: https://de.wikipedia.org/wiki/Der_Doppelstaat

Zu seinem Wirken als Anwalt in der NS-Zeit ausführlich Douglas Morris: https://www.cambridge.org/core/books/legal-sabotage/AE068D5FDD8A5105973F4165A12436C2

Auszug:

Die Justiz ist eines der Mittel, deren sich die herrschende Klasse in ihrem latenten Kampfe gegen das Proletariat bedient. Verschließen die Richter weiterhin krampfhaft die Augen vor dem Ringen der Klassen, das den Sinn der Geschichte und der Gegenwart darstellt, so werden sie auch in Zukunft ein Werkzeug in der Hand der herrschenden Klasse sein, umso weniger objektiv, je mehr sie subjektiv von ihrer Objektivität überzeugt sind. Hat ein Richter jedoch den Klassenkampf als den treibenden Faktor der geschichtlichen Entwicklung erkannt, ist er sich erst des Klassencharakters unserer Rechtsordnung bewusst geworden, dann wird er in der Lage sein – soweit das Gesetz ihm nicht entgegensteht –, bei seinen Entscheidungen die Interessen der unterdrückten Klasse zu berücksichtigen; er wird bemüht sein, durch seine richterliche Tätigkeit den einseitigen Klassencharakter der Gesetze abzuschwächen mit dem Ziel, nicht das Recht anzuwenden, sondern auch der Gerechtigkeit zu dienen (S. 44 f).