...dass das Publicum ein Recht auf den Beirath rechtskundiger Sachwalter in freier Concurrenz hat...
(Rudolf Gneist, Freie Advocatur, 1867)
Prof. Dr. Friedrich Grimm (1888 – 1959)
Grimm hatte nach 1945 noch Publikationsmöglichkeiten und hat sie vor allem dazu genutzt, über sich und seine anwaltliche Tätigkeit vor und nach 1933 zu berichten (vgl. insbesondere: Mit offenem Visier. Aus den Lebenserinnerungen eines deutschen Rechtsanwalts, bearb. Von Hermann Schild, 1961).
Von 1914 bis 1937 war er Anwalt in Essen, 1923 bis 1933 Mitherausgeber der Deutschen Juristen-Zeitung, in der Weimarer Zeit Mitglied der DVP, seit April 1933 der NSDAP, bis 1944 freier Mitarbeiter der Deutschen Botschaft in Paris, anwaltlich tätig auch im Auftrag der NS-Regierung in Auslandsprozessen, 1947 vorübergehende Inhaftierung.
Anläßlich der Ausschreitungen gegen seine jüdischen Kollegen 1933 hat er sich in Einzelfällen für sie eingesetzt, wollte dies aber nicht als politische Opposition bewertet wissen. Das Gesetz vom 7. April, welches für zahlreiche – vor allem jüngere – „nichtarische“ Anwälte zum Berufsverbot führte, hat er als „Bekenntnis zur Legalität“ (DJZ 1933, 651) begrüßt. Ausführlich zu Grimms antisemitischer Einstellung Tillmann Krach, Jüdische Rechtsanwälte in Preußen, 1991, S. 154.